Bei einem dualen Studium – bestehend aus Berufsausbildung und Studium – liegt eine einheitliche Erstausbildung beziehungsweise ein Erststudium vor, das erst mit Erlangen des akademischen Grades beendet wird. Das stellten die Richter aus Nordrhein-Westfalen in ihrem Urteil fest. Es spielt dabei keine Rolle, „ob die studienbegleitende Berufsausbildung regelmäßig oder auch zufällig vor Abschluss des Studiums abgeschlossen wird“.
Studenten eines dualen Studiengangs steht während des gesamten, dreijährigen Studiums Kindergeld zu – unabhängig davon, ob in das Studium ein beruflicher Abschluss integriert ist oder nicht. Erst, wenn die Studenten ihren Bachelor-Abschluss in der Tasche haben, endet das Studium.
TRANSIT – Ralf Mauer – Hamburg > Ruhrgebiet