Der BFH hat sich mit Urteil vom 04.10.2017 (VI R 22/16) zur Abziehbarkeit von Aufwendungen für die Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim und zum Ansatz einer Haushaltsersparnis für beide Ehegatten geäußert.
Haushaltsersparnis – In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alten- und Pflegeheim als außergewöhnliche Belastung nur in Betracht kommen, soweit dem Steuerpflichtigen zusätzliche Aufwendungen erwachsen.
Dementsprechend sind Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung im Grundsatz um eine Haushaltsersparnis zu kürzen, es sei denn, der Pflegebedürftige behält seinen normalen Haushalt bei.
Die Haushaltsersparnis des Steuerpflichtigen ist entsprechend dem in § 33a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen zu schätzen.
Sind beide Ehegatten krankheitsbedingt in einem Alten- und Pflegeheim untergebracht, ist für jeden der Ehegatten eine Haushaltsersparnis anzusetzen.
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TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick