Ein Berufspokerspieler unterliegt nach Ansicht des BFH (Urteil vom 30.08.2017; XI R 37/14) nicht der Umsatzsteuer, soweit er an Spielen fremder Veranstalter teilnimmt und dafür ausschließlich im Erfolgsfall Preisgelder oder Spielgewinne erhält.
TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum