Der BUNDESFINANZHOF hat sich mit Urteil vom 28.09.2017 (IV R 50/15) zum Überschreiten der Einstufung einer privater Vermögensverwaltung und zur Verklammerung auch bei unbeweglichen Wirtschaftsgütern und Überschreiten der zehnjährigen Haltefrist geäußert (private Vermögensverwaltung).
Die Richter stellten in dem Urteil dar, dass die Rechtsprechung, wonach der Ankauf, die Vermietung und der Verkauf von Wirtschaftsgütern zu einer einheitlichen, die private Vermögensverwaltung überschreitenden Tätigkeit verklammert sein können, nicht auf bewegliche Wirtschaftsgüter beschränkt sei, sondern gleichermaßen für unbewegliche Wirtschaftsgüter gilt.
Eine Verklammerung kann auch dann zu bejahen sein, wenn die (beweglichen oder unbeweglichen) Wirtschaftsgüter veräußert werden, nachdem die in § 23 Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Haltefristen abgelaufen sind.
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TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum