Der BFH ist mit Urteil vom 09.03.2017 (VI R 16/16) der Meinung, dass Unterhaltsaufwendungen für die beim Steuerpflichtigen wohnhafte Lebensgefährtin , der wegen der Haushaltsgemeinschaft Sozialleistungen verwehrt bleiben, nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind.
TRANSIT – Ralf Mauer – Oer-Erkenschwick / Hamburg / Bochum